Hallo Buddies,
leider hat der BGH in Karlsruhe insoweit dem OLG Hamburg recht gegeben, dass der Vertrieb und der Verkauf von Honorbuddy in Deutschland wettbewerbswidrig ist.
Der BGH hat die Markenrechtsverletzung aber zurück zum OLG Hamburg verwiesen.
Was bedeutet das nun?
Das bedeutet, dass in wenigen Augenblicken die deutsche Version nicht mehr lauffähig sein wird, die Authentifizierungsserver werden keine Anfragen von Honorbuddy aus Deutschland annehmen. Die Verkaufsseite wird auch geändert, so das der Verkauf nicht mehr möglich ist.
Nun, leider habt Ihr als Deutsche leider den Nachteil, dass Ihr die einzigen seid, die nicht in den Genuss kommen Honorbuddy und Demonbuddy zu benutzen.
Es wird wohl noch einige Wochen oder Monate dauern, bis der BGH seine Urteilsgründe veröffentlicht, das ist insoweit spannend, als dass es uns aufzeigt, was wir falsch gemacht haben und wie wir es richtig machen müssen, nach deutschem Wettbewerbsrecht, wenn denn überhaupt möglich.
Die, die bereits eine Lizenz der deutschen Version erworben haben, können diese gern gegen ein anderes Produkt eintauschen, dabei kommen nur,
Honorbuddy Lifetime;
Honorbuddy DE Lifetime;
Honorbuddy DE 1 Jahr Lizenzen in Frage. Diese können aber gern auch rückerstattet werden, wir werden eine zeit-anteilige Rückerstattung vornehmen. Bei den Lifetimes gehen wir von einem durchschnittlichen Lebenszyklus von 5 Jahren aus.
Nochmal betone Ich, dass es noch nicht vorbei ist. Die Bossland GmbH wird weiterhin Ihre Produkte weiterentwickeln und weltweit (außer Deutschland) anbieten, dies ist sogar bestärkt durch das Urteil des BGH I ZR 25/15 möglich.
Abgesehen von der heutigen Entscheidung, hat der BGH gestern in der Sache Blizzard vs. Zwetan Letschew, entschieden dass:
Nach § 69d Abs. 3 UrhG darf der zu Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms Berechtigte die Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms, zu denen er nach dem Lizenzvertrag berechtigt ist, auch dann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers vornehmen, um das Funktionieren dieses Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen und die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn er dabei gewerbliche oder berufliche Zwecke verfolgt und der Lizeznvertrag lediglich eine Nutzung des Programms zu privaten Zwecken gestattet.
Die Bestimmung des § 69d Abs. 3 UrhG ist allein auf Computerprogramme und nicht auf andere Urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen anwendbar. Die Vervielfältigung eines Computerspiels, das nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch andere urheberrechtlich geschutzte Werke oder Leistungen erhält, ist daher hinsichtlich der Vervielfältigung der anderen Werke oder Leistungen nicht nach § 69d Abs. 3 UrhG zulässig.
Das bedeutet, dass es nun amtlich ist, Reverse Engineering kann bei Computerspielen gemacht werden, es wird von § 69d Abs.3 gedeckt, solange man nur den Programmcode, d.h. z.B. die EXE untersucht und dabei keine audio-visuellen Elemente lädt und anzeigt. Das sahen bis jetzt die gängigen Landgerichte und Oberlandesgerichte anders, Sie meinten, dass Computerspiele Filmwerke seien und jegliche Untersuchung nicht von §69d Abs. 3 gedeckt sei.
Es tröstet natürlich nicht darüber hinweg, dass die Deutschen hier die Leidtragenden sind, da sind wir leider machtlos. Aber wir werden uns die Urteilsgründe genauestens anschauen und entscheiden wie die nächsten Schritte sind. Bis dahin sehen wir davon ab Honorbuddy als Ganzes in Deutschland zu vertreiben und anzubieten.
leider hat der BGH in Karlsruhe insoweit dem OLG Hamburg recht gegeben, dass der Vertrieb und der Verkauf von Honorbuddy in Deutschland wettbewerbswidrig ist.
Der BGH hat die Markenrechtsverletzung aber zurück zum OLG Hamburg verwiesen.
Was bedeutet das nun?
Das bedeutet, dass in wenigen Augenblicken die deutsche Version nicht mehr lauffähig sein wird, die Authentifizierungsserver werden keine Anfragen von Honorbuddy aus Deutschland annehmen. Die Verkaufsseite wird auch geändert, so das der Verkauf nicht mehr möglich ist.
Nun, leider habt Ihr als Deutsche leider den Nachteil, dass Ihr die einzigen seid, die nicht in den Genuss kommen Honorbuddy und Demonbuddy zu benutzen.
Es wird wohl noch einige Wochen oder Monate dauern, bis der BGH seine Urteilsgründe veröffentlicht, das ist insoweit spannend, als dass es uns aufzeigt, was wir falsch gemacht haben und wie wir es richtig machen müssen, nach deutschem Wettbewerbsrecht, wenn denn überhaupt möglich.
Die, die bereits eine Lizenz der deutschen Version erworben haben, können diese gern gegen ein anderes Produkt eintauschen, dabei kommen nur,
Honorbuddy Lifetime;
Honorbuddy DE Lifetime;
Honorbuddy DE 1 Jahr Lizenzen in Frage. Diese können aber gern auch rückerstattet werden, wir werden eine zeit-anteilige Rückerstattung vornehmen. Bei den Lifetimes gehen wir von einem durchschnittlichen Lebenszyklus von 5 Jahren aus.
Nochmal betone Ich, dass es noch nicht vorbei ist. Die Bossland GmbH wird weiterhin Ihre Produkte weiterentwickeln und weltweit (außer Deutschland) anbieten, dies ist sogar bestärkt durch das Urteil des BGH I ZR 25/15 möglich.
Abgesehen von der heutigen Entscheidung, hat der BGH gestern in der Sache Blizzard vs. Zwetan Letschew, entschieden dass:
Nach § 69d Abs. 3 UrhG darf der zu Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms Berechtigte die Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms, zu denen er nach dem Lizenzvertrag berechtigt ist, auch dann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers vornehmen, um das Funktionieren dieses Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen und die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn er dabei gewerbliche oder berufliche Zwecke verfolgt und der Lizeznvertrag lediglich eine Nutzung des Programms zu privaten Zwecken gestattet.
Die Bestimmung des § 69d Abs. 3 UrhG ist allein auf Computerprogramme und nicht auf andere Urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen anwendbar. Die Vervielfältigung eines Computerspiels, das nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch andere urheberrechtlich geschutzte Werke oder Leistungen erhält, ist daher hinsichtlich der Vervielfältigung der anderen Werke oder Leistungen nicht nach § 69d Abs. 3 UrhG zulässig.
Das bedeutet, dass es nun amtlich ist, Reverse Engineering kann bei Computerspielen gemacht werden, es wird von § 69d Abs.3 gedeckt, solange man nur den Programmcode, d.h. z.B. die EXE untersucht und dabei keine audio-visuellen Elemente lädt und anzeigt. Das sahen bis jetzt die gängigen Landgerichte und Oberlandesgerichte anders, Sie meinten, dass Computerspiele Filmwerke seien und jegliche Untersuchung nicht von §69d Abs. 3 gedeckt sei.
Es tröstet natürlich nicht darüber hinweg, dass die Deutschen hier die Leidtragenden sind, da sind wir leider machtlos. Aber wir werden uns die Urteilsgründe genauestens anschauen und entscheiden wie die nächsten Schritte sind. Bis dahin sehen wir davon ab Honorbuddy als Ganzes in Deutschland zu vertreiben und anzubieten.